Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Parkplatzordnung
(Stand 12/2024)
1. Allgemein
Mit dem Abschluss des Mietvertrag kommt ein Vertrag
über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum
öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
abgestellt werden. (In Ausnahmefällen wird im Mietvertrag eine schriftliche Vereinbarung getroffen) Die nachstehenden Bedingungen
werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages
anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die
Parkplatzordnung zu beachten. Die Bewachung oder
Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine
sonstige Tätigkeit, welche über die
Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht
Gegenstand des Vertrages.
2. Stellplatzgebühr
Die Stellplatzgebühr wird im Mietvertrag festgelegt (je Nach Fahrzeugart und Grösse)
Offene Parkgebühren sind vor der Ausfahrt zu entrichten. Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer der
Inanspruchnahme der Stellfläche
Der im Mietvertrag aufgeführte Mietpreis ist pünktlich und bis zum dritten jeden Monats für den jeweils laufenden Monat auf das angegebene Konto zu überweisen!
Bei dreimaliger Zuwiderhandlung kann der Vermieter den Stellplatz fristlos kündigen.
3. Haftung des Parkplatzbetreibers/-eigentümers
Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene
Gefahr des Parkers. Der Parkplatzbetreiber/-
Eigentümer haftet für alle Schäden, soweit sie
nachweislich von ihm oder seinem Personal
verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des
Parkplatzes angezeigt werden.
4. Einstellen des Fahrzeuges
Der Betreiber stellt das eingemietete Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Stellplatz. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend
und sachgemäß zu benutzen. Etwaige
Beschädigungen werden auf Kosten des Parkers
beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten
Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist
untersagt. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der
Parker die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu
beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter
oder Beauftragte des Parkplatzbetreibers/-eigentümers
mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte
Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und
verkehrsüblich zu sichern. Ein Fahrzeugschlüssel verbleibt beim Vermieter! Hierdurch wird gewährleistet, dass das Fahrzeug (z.B. im Brandfall oder bei anstehenden Gebäudearbeiten) umgesetzt werden kann.
5. Haftung des Parkers
Der Parker haftet für alle durch ihn selbst, seine
Angestellten, seine Beauftragten oder seine
Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber
anderen Parkern verursachten Schäden. Er ist
verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich
dem Parkplatzbetreiber/-eigentümer anzuzeigen.
Es gilt die StVO — es darf nur im Schritt-Tempo
gefahren werden.
Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den
Parkplatzbetreiber/-eigentümer, jedoch sind
Verunreinigungen, die der Parker zu verantworten hat,
unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls
ist der Parkplatzbetreiber/-eigentümer berechtigt,
diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkers
beseitigen zu lassen. Dem Ersuchen des Personals
des Parkplatzbetreibers/-eigentümers und dessen
Beauftragten muss entsprochen werden, da diese
Personen den Gesamtinteressen dienen und während
der Dienstzeit nach den Anordnungen des
Parkplatzbetreibers/-eigentümers und sonstigen
Vorschriften handeln. Es wird gebeten, etwaige
Beschwerden unverzüglich dem Parkplatzbetreiber/-
eigentümer vorzutragen.
6. Enfernung des Fahrzeuges
Der Parkplatzbetreiber/-eigentümer kann auf Kosten
und Gefahr des Parkers das Fahrzeug vom Parkplatz
abschleppen lassen, wenn:
◦ das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder
Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz
verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;
◦ Der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist und der Vertrag dadurch fristlos gekündigt wurde.
◦ Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer abgelaufen ist und der Mieter nicht erreichbar oder Willens ist diese zu verlängern oder sein Fahrzeug zu entfernen.
Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende
Kosten trägt der Parker/Fahrzeugbesitzer.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem
Vertrag/der Parkplatzordnung ist der Sitz des
Parkplatzbetreibers/-eigentümers, Hildesheim.
7. Service und Dienstleistungen
Werden gesondert in Auftrag gegeben und in einer separaten Rechnung aufgeführt.
8. Betreten des Grundstück und Zugang zum Fahrzeug
Ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet. Das Betreten des Grundstück ist ohne Genehmigung oder im Beisein des Vermieters oder einer befugten Person verboten. Das gesamte Areal ist Video überwacht und Alarmgeschützt! Verstöße können zu einer Anzeige und fristlosen Kündigung des Stellplatzes führen.
9. Stellplätze in den Hallen
Die Hallen sind verschlossen und können durch den Mieter NICHT betreten werden ohne Zustimmung, bzw. Begleitung des Vermieters oder einer befugten Person!
Es dürfen ausserhalb des Fahrzeug keine Gegenstände wie z.B. Reifen/Räder oder Ersatzteile gelagert werden.
10. Stellplätze im Aussenbereich
Fahrzeuge die im Aussenbereich stehen, müssen durch den Fahrzeughalter / Eigentümer ausreichend versichert sein! Es ist nicht auszuschliessen, dass trotz Videoüberwachung fremde Personen auf das Grundstück gelangen. Der Vermieter schliesst jegliche Haftungsansprüche für Fahrzeuge aus, die im Aussenbereich abgestellt sind.
11. Ende des Mietverhältnis oder zeitweise Entnahme des Fahrzeug
Das Fahrzeug kann ausschliesslich vom Fahrzeughalter/ Eigentümer abgeholt werden. Dieses ist glaubhaft nachzuweisen durch Vorlage des Fahrzeugschein und Personalausweis. Das Fahrzeug kann nur abgeholt werden wenn alle laufenden Kosten beglichen sind. Die Abholung muss mindestens 2 Werktage vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden.
12. Untervermietung / Überlassung des Stellplatz
Ist ausschliesslich mit der Zustimmung des Vermieters möglich
13. Kameraüberwachung
Das gesamte Gelände ist 24/7 Kameraüberwacht. Die Kameras zeichnen bei Bewegung auf. Die Videos werden (sofern kein Vorfall war) gelöscht/überschrieben.
Auf die Überwachung wird am Einfahrtstor hingewiesen. Mit Betreten oder Befahren des Grundstück erklären Sie sich damit einverstanden, dass Videoaufnahmen gemacht werden.
Bindend für jegliche Transaktion ist die deutschsprachige Fassung der AGB.
AGB ändern sich gelegentlich! Nicht immer ist die AGB auf dieser Seite aktuell. Wenn Sie unsere aktuelle AGB einsehen wollen, kontaktieren Sie uns gern.
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