AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Parkplatzordnung

 (Stand 12/2024)

 

 

1. Allgemein

 

Mit dem Abschluss des Mietvertrag kommt ein Vertrag

über einen Kfz-Stellplatz zustande. Es dürfen nur zum

öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

abgestellt werden. (In Ausnahmefällen wird im Mietvertrag eine schriftliche Vereinbarung getroffen) Die nachstehenden Bedingungen

werden als Bestandteil des geschlossenen Vertrages

anerkannt. Der Nutzer ist verpflichtet, die

Parkplatzordnung zu beachten. Die Bewachung oder

Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine

sonstige Tätigkeit, welche über die

Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht

Gegenstand des Vertrages. 

 

2. Stellplatzgebühr

 

Die Stellplatzgebühr wird im Mietvertrag festgelegt (je Nach Fahrzeugart und Grösse)

Offene Parkgebühren sind vor der Ausfahrt zu entrichten. Die

Höhe der Gebühr richtet sich nach der Dauer der

Inanspruchnahme der Stellfläche

 

Der im Mietvertrag aufgeführte Mietpreis ist pünktlich und bis zum dritten jeden Monats für den jeweils laufenden Monat auf das angegebene Konto zu überweisen!

Bei dreimaliger Zuwiderhandlung kann der Vermieter den Stellplatz fristlos kündigen.

 

3. Haftung des Parkplatzbetreibers/-eigentümers

 

Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene

Gefahr des Parkers. Der Parkplatzbetreiber/-

Eigentümer haftet für alle Schäden, soweit sie

nachweislich von ihm oder seinem Personal

verschuldet wurden und außerdem vor Verlassen des

Parkplatzes angezeigt werden.

 

4. Einstellen des Fahrzeuges

 

Der Betreiber stellt das eingemietete Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Stellplatz. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend

und sachgemäß zu benutzen. Etwaige

Beschädigungen werden auf Kosten des Parkers

beseitigt. Das Abstellen von Fahrzeugen mit undichten

Kraftstoffbehältern oder -leitungen ist

untersagt. Bei der Ein- und Ausfahrt hat der

Parker die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu

beachten und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter

oder Beauftragte des Parkplatzbetreibers/-eigentümers

mit Hinweisen behilflich sind. Das abgestellte

Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und

verkehrsüblich zu sichern. Ein Fahrzeugschlüssel verbleibt beim Vermieter! Hierdurch wird gewährleistet, dass das Fahrzeug (z.B. im Brandfall oder bei anstehenden Gebäudearbeiten) umgesetzt werden kann.

 

5. Haftung des Parkers

 

Der Parker haftet für alle durch ihn selbst, seine

Angestellten, seine Beauftragten oder seine

Begleitpersonen auf dem Parkplatz oder gegenüber

anderen Parkern verursachten Schäden. Er ist

verpflichtet, die angerichteten Schäden unverzüglich

dem Parkplatzbetreiber/-eigentümer anzuzeigen.

Es gilt die StVO — es darf nur im Schritt-Tempo

gefahren werden.

Die Reinigung des Parkplatzes erfolgt durch den

Parkplatzbetreiber/-eigentümer, jedoch sind

Verunreinigungen, die der Parker zu verantworten hat,

unverzüglich durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls

ist der Parkplatzbetreiber/-eigentümer berechtigt,

diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkers

beseitigen zu lassen. Dem Ersuchen des Personals

des Parkplatzbetreibers/-eigentümers und dessen

Beauftragten muss entsprochen werden, da diese

Personen den Gesamtinteressen dienen und während

der Dienstzeit nach den Anordnungen des

Parkplatzbetreibers/-eigentümers und sonstigen

Vorschriften handeln. Es wird gebeten, etwaige

Beschwerden unverzüglich dem Parkplatzbetreiber/-

eigentümer vorzutragen.

 

6. Enfernung des Fahrzeuges

 

Der Parkplatzbetreiber/-eigentümer kann auf Kosten

und Gefahr des Parkers das Fahrzeug vom Parkplatz

abschleppen lassen, wenn:

◦ das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder

Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz

verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet;

◦ Der Mieter seiner Zahlungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist und der Vertrag dadurch fristlos gekündigt wurde.

◦ Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer abgelaufen ist und der Mieter nicht erreichbar oder Willens ist diese zu verlängern oder sein Fahrzeug zu entfernen.

Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende

Kosten trägt der Parker/Fahrzeugbesitzer.

 

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem

Vertrag/der Parkplatzordnung ist der Sitz des

Parkplatzbetreibers/-eigentümers, Hildesheim.

 

7. Service und Dienstleistungen

 

Werden gesondert in Auftrag gegeben und in einer separaten Rechnung aufgeführt.

 

8. Betreten des Grundstück und Zugang zum Fahrzeug

 

Ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet. Das Betreten des Grundstück ist ohne Genehmigung oder im Beisein des Vermieters oder einer befugten Person verboten. Das gesamte Areal ist Video überwacht und Alarmgeschützt! Verstöße können zu einer Anzeige und fristlosen Kündigung des Stellplatzes führen.

 

9. Stellplätze in den Hallen

 

Die Hallen sind verschlossen und können durch den Mieter NICHT betreten werden ohne Zustimmung, bzw. Begleitung des Vermieters oder einer befugten Person!

Es dürfen ausserhalb des Fahrzeug keine Gegenstände wie z.B. Reifen/Räder oder Ersatzteile gelagert werden.

 

10. Stellplätze im Aussenbereich

 

Fahrzeuge die im Aussenbereich stehen, müssen durch den Fahrzeughalter / Eigentümer ausreichend versichert sein! Es ist nicht auszuschliessen, dass trotz Videoüberwachung fremde Personen auf das Grundstück gelangen. Der Vermieter schliesst jegliche Haftungsansprüche für Fahrzeuge aus, die im Aussenbereich abgestellt sind.

 

11. Ende des Mietverhältnis oder zeitweise Entnahme des Fahrzeug

 

Das Fahrzeug kann ausschliesslich vom Fahrzeughalter/ Eigentümer abgeholt werden. Dieses ist glaubhaft nachzuweisen durch Vorlage des Fahrzeugschein und Personalausweis. Das Fahrzeug kann nur abgeholt werden wenn alle laufenden Kosten beglichen sind. Die Abholung muss mindestens 2 Werktage vorher mit dem Vermieter abgestimmt werden.

 

12. Untervermietung / Überlassung des Stellplatz

 

Ist ausschliesslich mit der Zustimmung des Vermieters möglich

 

13. Kameraüberwachung

 

Das gesamte Gelände ist 24/7 Kameraüberwacht. Die Kameras zeichnen bei Bewegung auf. Die Videos werden (sofern kein Vorfall war) gelöscht/überschrieben.

Auf die Überwachung wird am Einfahrtstor hingewiesen. Mit Betreten oder Befahren des Grundstück erklären Sie sich damit einverstanden, dass Videoaufnahmen gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bindend für jegliche Transaktion ist die deutschsprachige Fassung der AGB.

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